OLG München - Beschluss vom 31.05.2017
34 Wx 386/16
Normen:
WEG § 12 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1; BGB § 183 S. 1; BGB § 878;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 204
MDR 2017, 937
MietRB 2017, 227
NZM 2017, 5
ZMR 2017, 756
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 13.09.2016

Rechtliche Einordnung der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von WohnungseigentumWiderruflichkeit der Zustimmung

OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 386/16

DRsp Nr. 2017/7572

Rechtliche Einordnung der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum Widerruflichkeit der Zustimmung

BGB § 183 Satz 1 BGB § 878 I. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG -Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.6.2011, 34 Wx 135/11).II. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war (Anschluss an AG Zossen ZWE 2015, 37; a. A. OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Viechtach - Grundbuchamt vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1; BGB § 183 S. 1; BGB § 878;

Gründe

I.

Die Beteiligen zu 1 und 2 sind als Miteigentümer von Wohnungseigentum verbunden mit Sondereigentum an insgesamt vier Wohnungen eines Ferienparks im Grundbuch eingetragen.