OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2011
I-3 Wx 70/11
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; GBO § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 625
FGPrax 2011, 220
MietRB 2011, 348
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 13.01.2011

Rechtsnatur der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum; Wirksamkeit und Widerruflichkeit der Zustimmung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen I-3 Wx 70/11

DRsp Nr. 2011/10611

Rechtsnatur der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum; Wirksamkeit und Widerruflichkeit der Zustimmung

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG -Verwalters) bedarf, so stellt dies keine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (so aber OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524 f.), sondern eine Beschränkung des Rechtsinhalts des Wohnungseigentums. 2. Ist der schuldrechtliche Vertrag bereits geschlossen worden, so ist die alsdann erklärte Zustimmung endgültig wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie von dem im Zeitpunkt der Erklärung Zustimmungsberechtigten gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist; ob die Berechtigung des Zustimmenden noch im Zeitpunkt der Stellung des Umschreibungsantrages vorliegt oder bereits entfallen ist (hier: mit Blick auf das Ende der Verwalterbestellung), ist nicht von Belang. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vor, so ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zuzulassen, wenn dieses Rechtsmittel (hier wegen fehlender Beschwerdeberechtigung) nicht in zulässiger Weise eingelegt werden kann.