OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2023
2 U 88/21
Normen:
§ 535 BGB; § 536a Abs 1 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 318/19

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Eisenbahntrassen an ein EisenbahnverkehrsunternehmenHaftung des Infrastrukturunternehmens wegen verspäteter Bereitstellung der TrassenWirksamkeit einer formularmäßigen Pünktlichkeitsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 2 U 88/21

DRsp Nr. 2023/10009

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Eisenbahntrassen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Haftung des Infrastrukturunternehmens wegen verspäteter Bereitstellung der Trassen Wirksamkeit einer formularmäßigen Pünktlichkeitsvereinbarung

1. Die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung von Eisenbahntrassen durch ein Infrastrukturunternehmen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung von Transportleistungen stellt sich rechtlich als Mietvertrag dar (Anschluss an BGHZ 228, 353).2. Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2016 und 2017 des Infrastrukturunternehmens schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus.3. Die vetragswidrig verspätete Bereitstellung der Trassen durch das Infrastrukturunternehmen begründet einen Mangel der Mietsache. Ordnet das Infrastrukturunternehmen die Ursache hierfür in seinem Kodiersystem (hier: LeiDis) seinem Obhuts- und Verantwortungsbereich zu, so begründet dies eine Beweiserleichterung für das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf ein Verschulden im Sinne von § 536a Abs. 1 2. Var. BGB.