OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.10.2016 VI-5 Kart 13/15 (V)
Normen:
EnWG §§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4, Abs. 4 S. 1; VwVfG § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4, Abs. 4 S. 1; VwVfG § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4, Abs. 4 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4, Abs. 4 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; AktG § 15; BGB § 133; BGB § 157; § 19 Abs. 2 S. 2, S. 4, S. 10 StromNEV in der ab dem 04.08.2011 geltenden Fassung (StromNEV 2011);
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten durch die Landesregulierungsbehörde
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen VI-5 Kart 13/15 (V)
DRsp Nr. 2016/18198
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten durch die Landesregulierungsbehörde
1. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt.2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht.3. Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der - fehlerhaft - Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2VwVfG erwirkt hat.
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