Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schleswig-Holstein. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen eine im Sondereigentum des Klägers steht. Am 15. Januar 2013 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Tagesordnung führte unter TOP 4 "Klarstellung der Beschlüsse zur Hundehaltung" auf. Hierzu fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung mehrheitlich folgenden Beschluss:
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