BGH - Urteil vom 08.05.2015
V ZR 163/14
Normen:
WEG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 757
NJW-RR 2015, 1037
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 729
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 8/13
LG Itzehoe, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 58/13

Rechtmäßigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses zur Erlaubnis unangeleinter Hunde auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen V ZR 163/14

DRsp Nr. 2015/10347

Rechtmäßigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses zur Erlaubnis unangeleinter Hunde auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums

Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Schleswig-Holstein. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen eine im Sondereigentum des Klägers steht. Am 15. Januar 2013 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Tagesordnung führte unter TOP 4 "Klarstellung der Beschlüsse zur Hundehaltung" auf. Hierzu fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung mehrheitlich folgenden Beschluss: