BGH - Beschluß vom 28.01.1981
VIII ARZ 6/80
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 79, 288
NJW 1981, 1040
ZMR 1981, 152

Rechtsentscheid bei Abweichung in Vorfrage

BGH, Beschluß vom 28.01.1981 - Aktenzeichen VIII ARZ 6/80

DRsp Nr. 1993/1161

Rechtsentscheid bei Abweichung in Vorfrage

»Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtsfrage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 3;

1. Die Kläger vermieteten am 27. Juli 1974 dem Beklagten ein Einfamilienhaus. In § 3 Nr. 4 Abs. 1 des formularmäßigen Mietvertrages verpflichtete sich der Mieter, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen.

Mit der Behauptung, er sei ausgezogen, ohne notwendige Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht am 28. August 1980 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts u.a. zu der Frage herbeizuführen, ob § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Mietvertrages im Hinblick auf § 9 AGBG wirksam ist.