BayObLG - Beschluss vom 16.06.2004
2Z BR 108/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 427
WuM 2004, 568
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 174/04
AG Lindau, - Vorinstanzaktenzeichen II 0025/02

Rechtsfolgen bei Beschlussunzuständigkeit und bei gesetzesverletzendem Mehrheitsbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 108/04

DRsp Nr. 2004/12472

Rechtsfolgen bei Beschlussunzuständigkeit und bei gesetzesverletzendem Mehrheitsbeschluss

»1. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig. 2. Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluss in der Regelung eines individualisierten Einzelfalles, also in einer konkreten Maßnahme aus einem bestimmten Anlass, und will er darüber hinaus das Gesetz weder vorläufig noch endgültig ändern, so ist ein gesetzesverletzender Mehrheitsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Verwalter einer Wohnanlage, die aus mehreren Gebäuden mit rund 300 Appartement-Wohnungen, Restaurant, Schwimmbad, medizinischen Bädern und weiteren gewerblich nutzbaren Räumen besteht. Der Antragsgegnerin gehört eine Wohnung in dieser Anlage. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Gesamtwohnanlage als Kurzentrum und Apparthotel für Kur oder klinische Behandlung oder für Behandlung nach anerkannten Naturheilverfahren betrieben wird.