OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2009
I-24 U 2/09
Normen:
ZPO § 767; BGB § 389; BGB § 535;
Fundstellen:
MietRB 2010, 13
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 312/08

Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung; Zulässigkeit der Aufrechnung nach Abschluss des Erkenntnisverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen I-24 U 2/09

DRsp Nr. 2009/23221

Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung; Zulässigkeit der Aufrechnung nach Abschluss des Erkenntnisverfahren

1. Der Zwangsvollstreckung des Mieters aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Vermieter durch eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Einwand, er habe mit der ihm im Vorprozess zuerkannten Geldforderung aufgerechnet, erfolgreich begegnen. 2. Hat es der Mieter in dem Vorprozess versäumt, gegen die zuerkannte Forderung des Vermieters mit seinem fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, so ist er nach Beendigung des Rechtsstreits gehindert, dies nachzuholen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. November 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06, wird wegen eines über 8,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 hinausgehenden Betrages für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 767; § ;