Rechtsfolgen der Hinnahme der Mietzinsminderung durch den Vermieter; Auskunftsansprüche des Mieters hinsichtlich der Betriebskosten
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 15b C 109/98
DRsp Nr. 2009/7610
Rechtsfolgen der Hinnahme der Mietzinsminderung durch den Vermieter; Auskunftsansprüche des Mieters hinsichtlich der Betriebskosten
1. Hat der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg eine mit einem Mangel begründete Minderung des Mietzinses hingenommen, so ist der Anspruch auf restliche Zahlung der Miete verwirkt.2. Der Mieter kann dies auch gegenüber dem Zwangsverwalter einwenden.3. Ein Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Höhe in der Bruttokaltmiete enthaltenen kalten Betriebskosten.