OLG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2005
2 Wx 45/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 2 § 24 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 397
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 200/00

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Formvorschriften für das Zustandekommen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 45/02

DRsp Nr. 2006/8957

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Formvorschriften für das Zustandekommen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 2 § 24 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft M.-Weg 28 in Hamburg.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 19.4.2002 möchten die Antragsteller erreichen, dass entsprechend ihrem schon im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.07.2000, mit dem die Antragsteller zur Stilllegung einer Fußbodenheizung (bzw. von Warmwasserschlangen) in ihrer Wohnung auf ihre Kosten mehrheitlich verpflichtet wurden, für ungültig erklärt wird.

Im Jahr 1996 hatten die Antragsteller im Fußboden ihres Badezimmers und der Toilette eine Heizungsanlage in streitiger Beschaffenheit ohne Genehmigung der anderen Wohnungseigentümer eingebaut und die zuvor in diesen Räumen befindliche Heizung ausgebaut. Mit der neuen Heizungsanlage ist (zumindest nach dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen) eine konkrete Verbrauchserfassung nicht möglich.

In § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6.9.1973 (Anlage A 9) ist (in Ergänzung des § 23 WEG) bestimmt worden,