OLG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2013
9 W 287/13
Normen:
BGB § 894; GBO § 71; WEG § 12; UmwG § 20; UmwG §122;

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres AlleingesellschaftersErforderlichkeit der Zustimmung des WEG-Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft zur Grundbuchberichtigung

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 9 W 287/13

DRsp Nr. 2013/25153

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres AlleingesellschaftersErforderlichkeit der Zustimmung des WEG -Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft zur Grundbuchberichtigung

Erfolgt die Eintragung des Eigentümers nicht auf Grund rechtsgeschäftlicher Veräußerung, sondern im Wege der Grundbuchberichtigung, so ist eine Zustimmung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters erfolgt der Vermögensübergang kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übertragenden Kapitalgesellschaft, §§ 122 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Grundbuch ist mithin nur noch zu berichtigen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - A. vom 19.04.2013 - Nichtabhilfeentscheidung vom 31.05.2013 - wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 894; GBO § 71; WEG § 12; UmwG § 20; UmwG §122;

Gründe:

I.