I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung K..., Flur 1, Flurstück 119, eingetragen im Grundbuch von K... Blatt 54, an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2012 zu zahlen.
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