OLG Celle - Beschluss vom 20.09.2023
2 U 27/23
Normen:
BGB § 407 Abs. 2; BGB § 412;
Fundstellen:
WKRS 2023, 34899
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 193/21

Rechtsfolgen des Übergangs des Mietverhältnisses auf einen neuen EigentümerWirksamkeit einer in Unkenntnis des Vertragsübergangs gegenüber dem früheren Vermieter ausgesprochenen KündigungRechtswirkungen einer nach Zugang der Kündigung des Mietverhältnisses geschlossenen Nachtragsvereinbarung

OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 2 U 27/23

DRsp Nr. 2023/12647

Rechtsfolgen des Übergangs des Mietverhältnisses auf einen neuen Eigentümer Wirksamkeit einer in Unkenntnis des Vertragsübergangs gegenüber dem früheren Vermieter ausgesprochenen Kündigung Rechtswirkungen einer nach Zugang der Kündigung des Mietverhältnisses geschlossenen Nachtragsvereinbarung

Zur Frage, ob die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung Wirkung ex nunc oder ex tunc entfaltet.

1. Hat der Vermieter dem Mieter den Übergang des Vertragsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger nicht bekannt gemacht, so ist es diesem verwehrt, sich auf eine Unwirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines falschen Adressaten zu berufen. 2. Eine bei Abschluss des Mietvertrages fehlende Schriftform (§ 550 BGB) kann zwar durch Abschluss einer Nachtragsvereinbarung geheilt werden. Jedoch ist eine ordentliche Kündigung erst von dem Zeitpunkt an ausgeschlossen, indem eine dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügende Vertragsurkunde existiert. 3. Eine vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung zugegangene Kündigung ist daher als ordentliche Kündigung wirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.