BayObLG - Beschluss vom 09.06.2004
2Z BR 94/04
Normen:
EMRK Art. 6 ; WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 389
Vorinstanzen:
München II - 6 T 7483/00,
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 41/00

Rechtsfolgen einer überlangen Verfahrensdauer - Entscheidungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 94/04

DRsp Nr. 2004/12469

Rechtsfolgen einer überlangen Verfahrensdauer - Entscheidungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer führt nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache abschließend entscheiden kann. 2. Ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: ca. 2 1/2 Jahre) zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung führt im Wohnungseigentumsverfahren nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn von einer erneuten Verhandlung weder eine weitere Sachaufklärung noch eine gütliche Einigung zu erwarten gewesen wäre. 3. Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn der Bauträger vor Eintragung einer Eigentumsvormerkung eine von der Teilungserklärung abweichende Bauausführung vollendet.«

Normenkette:

EMRK Art. 6 ; WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner befinden sich in einem selbständigen Haus. Zur Anlage gehört weiter ein Doppelhaus, dessen Eigentümer von dem vorliegenden Verfahren nicht betroffen werden.