Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 5.1.2012 in Nr. 1 insoweit aufgehoben, als Nr. 4 a, 4 b, und 4 f und Nr. 5 betroffen sind.
II.Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2005 und 2006 wird insoweit für ungültig erklärt, als die Einzelabrechnungen betroffen sind. Hinsichtlich der Gesamtabrechnungen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelabrechnungen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. IV. V.
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