OLG München - Beschluss vom 06.09.2012
32 Wx 32/12
Normen:
HeizkostenV § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs.3;
Fundstellen:
MietRB 2012, 357
NZM 2012, 688
ZMR 2013, 130
ZMR 2013, 2
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II 10/07 WEG
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1020/10

Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Kostenverteilungsvorschriften der HeizkostenV in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG München, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 32 Wx 32/12

DRsp Nr. 2012/18256

Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Kostenverteilungsvorschriften der HeizkostenV in einer Wohnungseigentumsanlage

1. Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.2. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, so kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV in Betracht.3. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar.4. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält.

Tenor

I.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 5.1.2012 in Nr. 1 insoweit aufgehoben, als Nr. 4 a, 4 b, und 4 f und Nr. 5 betroffen sind.

II.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2005 und 2006 wird insoweit für ungültig erklärt, als die Einzelabrechnungen betroffen sind. Hinsichtlich der Gesamtabrechnungen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelabrechnungen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. IV. V.