BGH - Urteil vom 13.04.2005
VIII ZR 377/03
Normen:
BGB § 242 § 535 § 546a § 557 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1032
DAR 2005, 445
DB 2005, 1328
MDR 2005, 1154
NJW-RR 2005, 1081
NZV 2005, 468
WM 2005, 1332
ZMR 2005, 609
zfs 2005, 498
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.11.2003
LG München I,

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Leasingobjekts

BGH, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 377/03

DRsp Nr. 2005/8553

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Leasingobjekts

»Das Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht.«

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 546a § 557 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloß im Juli 1996 mit der Beklagten einen Finanzierungsleasingvertrag (Vollamortisationsvertrag) über sechs Bügelmaschinen des Typs "Hosentopper" ab. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Anschaffungskosten der Leasinggegenstände sind mit netto 55.500 DM angegeben. Die monatliche Leasingrate belief sich auf netto 1.550 DM. Außerdem war eine Mietsonderzahlung in Höhe von netto 11.100 DM vereinbart.