BayObLG - Beschluss vom 05.07.2001
2Z BR 104/01
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 319, § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 772
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 637/01
AG Würzburg - Zweigstelle Ochsenfurt - UR II 5/99 ,

Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschluss eines Landgerichts

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 104/01

DRsp Nr. 2001/11143

Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschluss eines Landgerichts

»Hebt das Landgericht auf Beschwerde einen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts in einer Wohnungseigentumssache auf, so ist dagegen kein Rechtsmittel statthaft.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 319, § 568 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner zu 1 eine Wohnung erwarb. Da die Zahl der ursprünglich geplanten Wohnungen erheblich verringert wurde, vereinbarte die Antragstellerin mit den Antragsgegnern und weiteren Erwerbern, diese vertreten durch die Antragstellerin "vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung", die Schließung bereits angelegter Wohnungsgrundbücher für Wohnungen, die nicht mehr errichtet werden, und die Vergrößerung der Miteigentumsanteile für die gebauten Wohnungen.