I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner zu 1 eine Wohnung erwarb. Da die Zahl der ursprünglich geplanten Wohnungen erheblich verringert wurde, vereinbarte die Antragstellerin mit den Antragsgegnern und weiteren Erwerbern, diese vertreten durch die Antragstellerin "vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung", die Schließung bereits angelegter Wohnungsgrundbücher für Wohnungen, die nicht mehr errichtet werden, und die Vergrößerung der Miteigentumsanteile für die gebauten Wohnungen.
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