Die Beklagte errichtete 1968/69 in H. bei A. ein Gebäude mit 49 Eigentumswohnungen. Eine dieser Wohnungen erwarben die Kläger durch notariellen "Kaufvertrag" vom 23. April 1969. Dabei wurde ein von der Beklagten entworfenes für alle Wohnungseigentümer einheitliches Vertragsformular benutzt. Die Beklagte sagte in dem Vertrag die Bezugsfertigkeit der Wohnung zum 1. Juli 1969 zu. Die Kläger zogen jedoch schon Mitte Juni 1969 ein. Mit Schreiben vom 11. Mai und 22. Juni 1969 rügten sie verschiedene Mängel, die die Beklagte nicht beseitigt hat.
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