OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2012
11 U 43/09 (Kart)
Normen:
INV § 3 Nr. 1, 3, 9; INV § 10; AEG § 14e; BGB § 315; BGB § 537c Abs. 1; BGB § 536c Abs. 2 S. 2; EIBV § 21 Abs. 4; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 178/08

Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Entgeltrechnung für die Benutzung von Eisenbahntrassen; Gerichtliche Überprüfung der Trassennutzungsentgelte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 11 U 43/09 (Kart)

DRsp Nr. 2012/7091

Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Entgeltrechnung für die Benutzung von Eisenbahntrassen; Gerichtliche Überprüfung der Trassennutzungsentgelte

Die vertragliche Formulierung gem. § 3 Nr. 3 INV, wonach die "jeweils gültige Trassenpreisliste" der Entgeltberechnung zugrunde zu legen ist, beinhaltet das Einverständnis der Beklagten, dass sowohl die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wie auch künftig der Leistungsabrechnung zugrunde zu legenden geänderten Preise für die Infrastrukturüberlassung nicht der Vereinbarung unterliegen, sondern ohne Mitwirkung der Beklagten von der Klägerin für eine jeweils bestimmte Zeitdauer betragsmäßig festgesetzt und der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 315 BGB vor.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.5.2009 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 64% und die Beklagte zu 2) 36% zu tragen.