OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2011
1 U 205/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 205/09
LG Limburg, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 79/09

Rechtsnatur eines Werbe- und DienstleistungsvertragesAbgrenzung zum Maklervertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 1 U 205/09

DRsp Nr. 2015/2055

Rechtsnatur eines "Werbe- und Dienstleistungsvertrages" Abgrenzung zum Maklervertrag

Ein Vertrag, in dem eine Partei sich verpflichtet, ein Exposé zu erstellen und Werbeanzeigen über Internetplattformen zu verbreiten, stellt sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen dar und nicht als Maklervertrag, so dass die Frage, ob die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der geschuldeten Leistung steht, nicht an der üblicherweise einem Makler zustehenden Provision gemessen werden kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.740 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.12.2010 bereits begründet hat. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.