OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2004
I-3 Wx 329/03
Normen:
GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ; BGB § 876 ; BGB § 877 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 640
FGPrax 2004, 99
Rpfleger 2004, 347
WuM 2004, 235
ZMR 2004, 284
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 711/03
LG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 730-741/03
AG Düsseldorf Heerdt - Bl. X1/9 u.a.,

Wohnungseigentumsgesetz: Kein Zustimmungserfordernis dinglich berechtigter Dritter zur Eintragung einer vereinbarten öffnungsklausel in das Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 329/03

DRsp Nr. 2004/3270

Wohnungseigentumsgesetz : Kein Zustimmungserfordernis dinglich berechtigter Dritter zur Eintragung einer vereinbarten öffnungsklausel in das Grundbuch

»Die Eintragung einer vereinbarten öffnungsklausel im Grundbuch, wonach über Änderungen der Gemeinschaftsordnung durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, bedarf nicht der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter, z. B. eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger.«

Normenkette:

GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ; BGB § 876 ; BGB § 877 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 11 die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in den Grundbüchern beantragt. Gegenstand der begehrten Änderung ist, dass in die Teilungserklärung folgender § 18 a eingefügt wird:

§ 18 a

Änderung der Gemeinschaftsordnung

Die Eigentümerversammlung kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit der Stimmen aller Sondereigentümer Änderungen der Gemeinschaftsordnung (Teil II der Teilungserklärung) beschließen.

Sonderrechte oder Vorzugsrechte eines Eigentümers dürfen durch einen solchen Beschluss nur mit dessen Zustimmung entzogen oder beeinträchtigt werden.