OLG Hamburg - Beschluss vom 15.08.2005
2 Wx 22/99
Normen:
BGB § 626 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 354
ZMR 2005, 974
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 91/98

Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund wegen Kompetenzüberschreitung; Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 22/99

DRsp Nr. 2006/29099

Abberufung des WEG -Verwalters aus wichtigem Grund wegen Kompetenzüberschreitung; Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages

1. Die Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verwalter zwar Beiratsaufgaben an sich gezogen und unter Überschreitung seiner Kompetenzen Aufträge für Sanierungsarbeiten erteilt hat, die Beiratsmitglieder diese Kompetenzüberschreitung aber über einen längeren Zeitraum geduldet haben und auch finanzielle Schäden der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eingetreten sind. 2. Die Kündigung des Verwaltervertrages muß innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. § 626 BGB gilt nicht. 3. Die Abberufung des Verwalters kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorgelegen haben. 4. Die Vergütung des Verwalters ist im Falle seiner unwirksamen Abberufung um 20% wegen ersparter Aufwendungen zu kürzen.

Normenkette:

BGB § 626 ; WEG § 26 ;

Gründe: