OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.05.2012
10 W 1797/11
Normen:
WEG § 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 900
MietRB 2012, 301
NZM 2012, 867
NotBZ 2012, 397
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 09.08.2011

Begriff der Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S. von § 3 Abs. 2 S. 1 WEG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 10 W 1797/11

DRsp Nr. 2012/13729

Begriff der Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S. von § 3 Abs. 2 S. 1 WEG

Der Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG steht nicht entgegen, dass sich außerhalb des Wohnungsabschlusses noch ein verschließbarer Raum befindet, zu dem ein zusätzliches WC gehört.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten G... A... wird der Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - Schwabach vom 09.08.2011 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Schwabach wird angewiesen, über den Vollzugsantrag anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.

3. Der Beschwerdewert wird auf 154.900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 3;

Gründe:

I. Der Beteiligte G... A... ist im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach für Röttenbach, Blatt ...., als Alleineigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 04.07.2011 teilte er das Eigentum an diesem Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in zwei Miteigentumsanteile auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Wohnung verbunden ist; der Aufteilungsplan und die von der Baubehörde ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung wurden der Urkunde beigefügt. Auf die notarielle Urkunde nebst Anlagen wird Bezug genommen.