BGH - Urteil vom 08.07.2011
V Z 2/11
Normen:
WEG § 18; WEG § 19;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 57/08
LG Karlsruhe, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 170/09

Umfang des Prüfungsmaßstabs für eine gegen die Entziehung des Wohnungseigentums gerichtete Anfechtungsklage im Hinblick auf das Vorliegen einer vorherigen Abmahnung

BGH, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen V Z 2/11

DRsp Nr. 2011/15543

Umfang des Prüfungsmaßstabs für eine gegen die Entziehung des Wohnungseigentums gerichtete Anfechtungsklage im Hinblick auf das Vorliegen einer vorherigen Abmahnung

Im Rahmen einer gegen einen Entziehungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob dem Beschluss die erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist. Dagegen ist die inhaltliche Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten Gründe und die Frage, ob nach der Abmahnung erneut gegen Pflichten verstoßen worden ist, ausschließlich Gegenstand der Entziehungsklage (Fortführung des Senatsurteils vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 9. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 18; WEG § 19;

Tatbestand