OLG München - Beschluss vom 21.03.2006
32 Wx 2/06
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 703
OLGReport-München 2006, 415
ZMR 2006, 474
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9359/05
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 125/04

Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung des Beschlusses über Ablehnung des Antrags eines Wohnungseigentümers

OLG München, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 2/06

DRsp Nr. 2006/8155

Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung des Beschlusses über Ablehnung des Antrags eines Wohnungseigentümers

»Für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird, fehlt es jedenfalls dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, wenn der Beschluss nach seinem Inhalt einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden kann.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 16.2.2004 wurden folgende Beschlussanträge des Antragstellers zur Abstimmung gestellt:

"TOP 6: Antrag auf Reparatur des defekten Fenstersturzes im Erdgeschoss des Vordergebäudes sowie Einbau eines Gullys im Keller und Isolierung der Hauswand vor diesem Keller".

Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zum Abstimmungsergebnis vermerkt:

"Über die Reparatur (Vernadelung) des Fenstersturzes legt der Verwalter ein Angebot der Firma S.-S. vor. Der Vergabe an diese Firma wird einstimmig zugestimmt.

Die übrigen Arbeiten werden einstimmig abgelehnt, da der gesamte Keller durchfeuchtet ist und alle Kellerwände saniert werden müssten."