BGH - Beschluß vom 16.09.1994
V ZB 2/93
Normen:
WEG §§ 10, 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Nichtigkeit 3
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 Bestätigungsbeschluß 2
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Anfechtungsbefugnis 2
BGHZ 127, 99
DNotZ 1995, 599
DRsp I(152)224a-b
FGPrax 1995, 36
MDR 1995, 792
NJW 1994, 3230
WE 1995, 55
WM 1994, 1986
WuM 1995, 61
ZIP 1994, 1605
ZMR 1995, 34
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,

Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Bestandskraft der Festlegung des Maßstabs der Beteiligung an den Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen V ZB 2/93

DRsp Nr. 1995/298

Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Bestandskraft der Festlegung des Maßstabs der Beteiligung an den Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

»a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, der einen früheren Beschluß mit gleichem Inhalt ersetzt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. b) Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Maßstab der Beteiligung an den Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht in der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden ist.«

Normenkette:

WEG §§ 10, 23 Abs. 4 ;

Gründe: