OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.07.2009
I-3 Wx 28/09
Normen:
WEG § 16 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 4; HeizkostenVO § 11 Abs. 1 Nr. 1a; HeizkostenVO § 11 Abs. 1 Nr. 2; HeizkostenVO § 12 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 322
NZM 2010, 479
OLGReport-Düsseldorf 2009, 751
WuM 2009, 600
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 87/08
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 16/07

Rechtsschutzbedürfnis für Antrage im WEG-Verfahren; Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft; Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung und der Wasserversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 28/09

DRsp Nr. 2009/20149

Rechtsschutzbedürfnis für Antrage im WEG -Verfahren; Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft; Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung und der Wasserversorgung

1. Der im WEG -Verfahren an die Wohnungseigentümer gerichtete Antrag, einer Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl statt nach Miteigentumsanteilen zuzustimmen, erfordert mit Blick auf das Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Angelegenheit. 2. Ist die Verteilung der Kosten der individuellen Wasserversorgung des Sondereigentums nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt, so entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung dieser Kosten im Allgemeinen ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern nicht die Aufwendungen für die Verbrauchserfassung die - in Anlehnung an das Kürzungsrecht des Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO bei bestimmungswidrig unterbliebener Abrechnung nach Verbrauch - mit 15 % anzunehmende Ersparnis übersteigen, die sich über zehn Jahre hinaus erzielen lässt.

Tenor: