BGH - Urteil vom 02.07.2009
III ZR 333/08
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 533; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 670; BGB § 675; BGB § 707; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 714; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; WEG § 25 Abs. 2; HGB § 128;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1666
NZM 2009, 745
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 369/07
AG Essen-Steele, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 104/07

Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von Aufwendungen mit Nichtwissen

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen III ZR 333/08

DRsp Nr. 2009/17487

Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von Aufwendungen mit Nichtwissen

1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern eines Mietpools innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter des Mietpools richtet sich nach Auftrags- und nicht nach Gesellschaftsrecht. 2. Ist der Verwalter selbständig tätig und unterliegt er nicht ständiger Aufsicht durch die Mitglieder des Mietpools, so sind diese berechtigt, die getätigten Aufwendungen des Verwalters mit Nichtwissen zu bestreiten.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 6. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 533; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 670; BGB § 675; BGB § 707; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 714; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; WEG § 25 Abs. 2; HGB § 128;

Tatbestand: