BGH - Beschluss vom 10.01.2019
V ZR 138/18
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2019, 419
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 1091/16
LG Lüneburg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 129/17

Rechtsstreit über das Zustehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen V ZR 138/18

DRsp Nr. 2019/3266

Rechtsstreit über das Zustehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bei einem Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Ohne einen Vergemeinschaftungsbeschluss verbleibt es bei der Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümer.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 56.000 €.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.