1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. April 2009 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin hat die in ihrer Wohnung hinterlassenen Zentralschlüssel für das Anwesen W..., eckiger Schlüssel mit Aufdruck PR HS2, Marke BKS, und für das Anwesen I..., runder Schlüssel mit Aufdruck ZW 65126, Marke IKON, an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
3. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegnerin ... zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.
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