OLG Koblenz - Beschluss vom 14.04.2009
5 W 219/09
Normen:
BGB § 854; BGB § 855; BGB § 861; BGB § 869; BGB § 935; BGB § 985; BGB § 1007; ZPO § 758a; ZPO § 935; ZPO § 938; ZPO § 940;
Fundstellen:
MDR 2009, 679
MietRB 2009, 172
OLGReport-Koblenz 2009, 553
WuM 2009, 319
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/09

Rechtstellung des Hausmeisters an der Wohnungseigentumsanlage hinsichtlich der in seinem Besitz befindlichen Schlüssel

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 5 W 219/09

DRsp Nr. 2009/26551

Rechtstellung des Hausmeisters an der Wohnungseigentumsanlage hinsichtlich der in seinem Besitz befindlichen Schlüssel

1. Ein Hausmeister einer Wohnungseigentumsanlage, der Mitarbeitern den Zentralschlüssel zur Durchführung von Arbeiten in einzelnen Wohnungen überlässt, bleibt Besitzer des Schlüssels; die Mitarbeiter sind bloße Besitzdiener. 2. Lässt der Mitarbeiter den Schlüssel versehentlich in einer Eigentumswohnung zurück, steht dem Hausmeister ungeachtet seiner konkreten Besitzart ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Dieser Anspruch kann vorläufig durch Herausgabeanordnung an den Gerichtsvollzieher als Sequester gesichert werden, die erforderlichenfalls mit einer Durchsuchungsgestattung nach § 758a ZPO zu versehen ist.

1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. April 2009 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin hat die in ihrer Wohnung hinterlassenen Zentralschlüssel für das Anwesen W..., eckiger Schlüssel mit Aufdruck PR HS2, Marke BKS, und für das Anwesen I..., runder Schlüssel mit Aufdruck ZW 65126, Marke IKON, an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.

3. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegnerin ... zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.