BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
2Z BR 274/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 263
NZM 2004, 385
WuM 2004, 433
ZMR 2004, 606
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5986/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 469/02

Rechtswirkung der Genehmigung der Jahresabrechnung - Vorgabe eines Kostenrahmens für Instandsetzungsmaßnahmen - Ordnungsmäßige Verwaltung bei Umstellung der Medienversorgung auf ein anderes System

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 274/03

DRsp Nr. 2004/5479

Rechtswirkung der Genehmigung der Jahresabrechnung - Vorgabe eines Kostenrahmens für Instandsetzungsmaßnahmen - Ordnungsmäßige Verwaltung bei Umstellung der Medienversorgung auf ein anderes System

»1. In die Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Rücksicht darauf einzustellen, ob sie zu Recht getätigt wurden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung betrifft nur die rechnerische Richtigkeit und enthält keine Billigung des zu Grunde liegenden Verwalterhandelns. Dies kann Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses sein. 2. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Pflicht zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums für eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenrahmen vorgeben, bei dessen Überschreiten die Maßnahme unterbleiben soll. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Instandsetzungspflicht hinsichtlich des Gemeinschafseigentums. 3. Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Antenne, Kabel, Satellitenschüssel) einzuholen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.