OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2017
I-3 Wx 46/17
Normen:
GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; WEG § 7 Abs. 1 S. 2; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 21.02.2017

Rechtswirkungen eines ungebuchten Sondernutzungsrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 46/17

DRsp Nr. 2017/11967

Rechtswirkungen eines ungebuchten Sondernutzungsrechts

Räumt die notarielle Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das Recht ein, näher bezeichnete nicht überbaute Teile des Grundbesitzes allein - unter Ausschluss sämtlicher übrigen Miteigentümer - als Kfz.-Stellplatz zu nutzen, wird eine entsprechende Eintragung in die betroffenen Grundbücher bewilligt und beantragt, soll die Eintragung in die Grundbücher nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen und reicht der Notar die notarielle Urkunde zum Vollzug ein, mit dem Bemerken, die in der Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten werde „nicht zur Eintragung beantragt“, so müssen nachfolgende Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte das ungebuchte Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass zur Eintragung nunmehr auch deren Bewilligung erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Februar 2017 (HU-10690-15) wird zurückgewiesen.

Wert: 15.000 € (= 3 x 5.000 €)

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; WEG § 7 Abs. 1 S. 2; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.