OLG Dresden - Beschluss vom 08.11.2013
5 U 1101/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546; BGB § 193;
Fundstellen:
MDR 2014, 80
NZM 2014, 473
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 575/10

Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit Verlängerungsklausel

OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 5 U 1101/13

DRsp Nr. 2013/24816

Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit Verlängerungsklausel

Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die - bei Untätigkeit automatisch eintretende - Vertragsverlängerung verhindern können, nicht als Kündigung im technischen Sinne anzusehen, auch wenn sie im Vertrag als solche - und nicht als "Widerspruch" - bezeichnet wird. Auf diese Willenserklärung ist die Regelung in § 193 BGB anzuwenden (Anschluss an BGH NJW 1975, 40). Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1354), wonach § 193 BGB grundsätzlich nicht auf Kündigungsfristen anwendbar ist, findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 05.06.2013 (1 O 575/10) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Verhandlungstermin am 19.11.2013 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546; BGB § 193;

Gründe:

I.