Gründe:
I.
1. Gegen die Beschwerdeführerin hatte die D. eine Privatklage wegen Beleidigung erhoben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren durch Beschluß auf Grund des § 383 Abs. 2 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld der Angeklagten gering war und die Folgen der Tat unbedeutend waren, und legte gemäß § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO jeder Partei die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auf.
Die Privatklägerin legte hiergegen sofortige Beschwerde (§ 383 Abs. 2 Satz 3 StPO) mit dem Antrag ein, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz mit dem Ziele der Verurteilung der Angeklagten fortzusetzen. Das Landgerichts änderte den Beschluß des Amtsgerichts dahin, daß die gesamten Kosten des Verfahrens der Angeklagten auferlegt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Im übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluß des Landgerichts erging, ohne daß die Angeklagte über die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Privatklägerin unterrichtet worden war.