BVerfG - Beschluß vom 18.09.1952
1 BvR 49/51
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2 § 93 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 433
DVBl 1953, 320
DÖV 1953, 254
JZ 1953, 90
NJW 1953, 178
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 01.02.1951 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Bs 138/50
LG Duisburg, vom 26.02.1951 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Qs 25/51 (I)
III. OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.05.1951 - Ws 173/51 (355),

Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach Fristablauf

BVerfG, Beschluß vom 18.09.1952 - Aktenzeichen 1 BvR 49/51

DRsp Nr. 1995/8790

Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach Fristablauf

»Ein durch einen Vertreter erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch unzulässig, daß die nach § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderliche Vollmacht nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 93 BVerfGG eingeht.«

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 § 93 ;

Gründe:

I.

1. Gegen die Beschwerdeführerin hatte die D. eine Privatklage wegen Beleidigung erhoben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren durch Beschluß auf Grund des § 383 Abs. 2 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld der Angeklagten gering war und die Folgen der Tat unbedeutend waren, und legte gemäß § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO jeder Partei die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auf.

Die Privatklägerin legte hiergegen sofortige Beschwerde (§ 383 Abs. 2 Satz 3 StPO) mit dem Antrag ein, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz mit dem Ziele der Verurteilung der Angeklagten fortzusetzen. Das Landgerichts änderte den Beschluß des Amtsgerichts dahin, daß die gesamten Kosten des Verfahrens der Angeklagten auferlegt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Im übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluß des Landgerichts erging, ohne daß die Angeklagte über die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Privatklägerin unterrichtet worden war.