I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Die rechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander sind in der Teilungserklärung vom 28.04.1983 (Bl. 124 ff. d. A.) geregelt. Danach richten sich die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nach der in Teil III dieser Urkunde aufgestellten Gemeinschaftsordnung. Ziffer III § 15 der Gemeinschaftsordnung lautet:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|