OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2007
20 W 108/07
Normen:
WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 92/06,

Regelung eines verbindlichen Vorschalt- bzw. Güteverfahrens in der WEG-Gemeinschaftsordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 20 W 108/07

DRsp Nr. 2007/18429

Regelung eines verbindlichen Vorschalt- bzw. Güteverfahrens in der WEG -Gemeinschaftsordnung

»In der Gemeinschaftsordnung kann geregelt werden, dass Streitigkeiten zunächst vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Durch eine derartige Regelung wird für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG das Verfahrenshindernis eines Vorschalt- oder Güteverfahrens geschaffen; der Antrag bei dem Wohnungseigentumsgericht ist solange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Die rechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander sind in der Teilungserklärung vom 28.04.1983 (Bl. 124 ff. d. A.) geregelt. Danach richten sich die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nach der in Teil III dieser Urkunde aufgestellten Gemeinschaftsordnung. Ziffer III § 15 der Gemeinschaftsordnung lautet: