OLG Hamm - Urteil vom 30.07.2019
24 U 6/18
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 240/17

Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem RücktrittFehlende Abnahme von GemeinschaftseigentumWesentlicher RechtsmangelUnrichtige Eintragung der Wohnfläche einer verkauften Eigentumswohnung

OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 24 U 6/18

DRsp Nr. 2020/5515

Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt Fehlende Abnahme von Gemeinschaftseigentum Wesentlicher Rechtsmangel Unrichtige Eintragung der Wohnfläche einer verkauften Eigentumswohnung

Ein wesentlicher Rechtsmangel in Form der unrichtigen Eintragung der Wohnfläche einer verkauften Eigentumswohnung in der Abgeschlossenheitsbescheinigung, der Teilungserklärung und im Wohnungsgrundbuch führt zur Verneinung der Abnahmefähigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Rücktritt auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages in Anspruch.