1. Befinden sich die vermieteten Räumlichkeiten bei Vertragsabschluss noch im Bau und lässt sich die Fläche nicht exakt bestimmen, ist eine Vertragsklausel, nach der bei geringfügigen Abweichungen (bis zu 2 %) Auswirkungen auf die Höhe des Mietzinses ausgeschlossen sind, für den Fall der darüber hinausgehenden Abweichungen jedoch keine Regelung enthält, sachgerecht dahingehend auszulegen, dass insoweit die gesetzlichen Bestimmungen gelten.2. Auch der nicht durch eine vertragliche Verpflichtung gedeckte Teil des gezahlten Mietzinses ist eine rechtsgrundlose Leistung; die sukzessive Entstehung dieses Bereicherungsanspruchs rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 197BGB schon seinem Wortlaut nach.3. Berechtigte Einwände des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung ziehen für den Vermieter zwangsläufig die Verpflichtung nach sich, Nebenkostenabrechnungen für alle Mieter neu zu erstellen oder zu ergänzen, wenn er nicht selbst Aufwendungen tragen will, die nach dem Vertrag von den Mietern zu zahlen sind; dies ist dem Vermieter jedenfalls bei einer ihm selbst nicht bekannten falschen Wohnflächenangabe mehr als zwei Jahre nach der Veräußerung des Gebäudes nicht zumutbar.
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