LG Koblenz - Urteil vom 23.04.1993
14 S 265/92
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 98
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 316/91

Rückforderung von Nebenkosten wegen fehlender Abrechnung

LG Koblenz, Urteil vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 14 S 265/92

DRsp Nr. 2001/8501

Rückforderung von Nebenkosten wegen fehlender Abrechnung

Der Vermieter muß als Empfänger von Nebenkostenvorauszahlungen ähnlich einem Beauftragten nach § 667 BGB dartun und beweisen, daß ihm eine Forderung in entsprechender Höhe entstanden ist. Demgemäß hat er die angefallenen Nebenkosten substantiiert vorzutragen, um sich gegen eine Rückforderung zu verteidigen. Umgekehrt steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Vorauszahlungen zu, soweit feststeht, daß die Beträge verbraucht worden sind.

Normenkette:

BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist an sich statthaft (§§ 511, 511 a Abs. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 5 19 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der von ihnen geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen (§ 812 Abs. 1 BGB).