OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2012
I-15 U 141/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG 2002 § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 464/10

Rückzahlung einer Einlage, da das Beteiligungsmodell ersichtlich von vorneherein auf eine Steuerverkürzung abzielte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen I-15 U 141/11

DRsp Nr. 2012/11209

Rückzahlung einer Einlage, da das Beteiligungsmodell ersichtlich von vorneherein auf eine Steuerverkürzung abzielte

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.07.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 15 O 464/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nicht länger gegen Sicherheitsleistung abwenden.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; EStG 2002 § 7g Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt in Spanien ein Satellitenanlagenverkaufs- und Installationsunternehmen. Die Klägerin beteiligte sich als stille Gesellschafterin im Rahmen eines vom Beklagten initiierten Beteiligungsmodells an dem Unternehmen des Beklagten.

Die Vereinbarung vom 30.11.2006 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft

zwischen

D., E., Spanien,

im Folgenden: Der Inhaber,

und

F., G.

im Folgenden: Stiller Gesellschafter

Der Inhaber befasst sich im Rahmen seines Unternehmens mit der Installation von Satellitenempfangsanlagen und der Ausführung von Transporten. Der stille Gesellschafter beteiligt sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Kommanditist am Unternehmen des Inhabers.