Durch schriftlichen Mietvertrag vom 1. Mai 1983 hatte die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung in dem Haus ... in ... zu einem monatlichen Mietzins von 420,-- DM zuzüglich Nebenkosten gemietet. Das Mietverhältnis wurde einverständlich zwischen den Parteien zum 1.3.84 aufgelöst. Aufgrund des schriftlichen Mietvertrages hatte die Klägerin an den Beklagten am 5.5.1983 eine Mietkaution in Höhe von 1.040,-- DM gezahlt. Am 1.5.1983 hatte die Klägerin an den Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000,-- DM gezahlt. Dabei handelte es sich einmal um einen Betrag von 200,-- DM, als Anteil der Klägerin an den Errichtungsosten der Gemeinschaftsantennenanlage des Hauses. In § l6 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es dazu:
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