SchlHOLG - Beschluss vom 13.07.2006
2 W 32/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 266
NJW-RR 2007, 448
OLGReport-Schleswig 2006, 697
OLGReport-Schleswig 2006, 697
WuM 2006, 469
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 183/03
AG Eckernförde, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 8/02

Schadenersatz für Wohnungseigentümer bei Schäden am Sondereigentum durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Aufopferung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 2 W 32/06

DRsp Nr. 2007/2064

Schadenersatz für Wohnungseigentümer bei Schäden am Sondereigentum durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Aufopferung

»1. Ein Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung entsprechend § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG Schadensersatz - auch in der Form einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung - von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, wenn ihm durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die ordnungsgemäßer Verwaltung ensprechen und er deshalb hinnehmen muss, an seinem Sondereigentum ein Schaden entsteht.2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn der Schaden am Gemeinschaftseigentum entsteht, für das dem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung dessen Instandhaltung und Instandsetzung auferlegt worden ist.3. Ein Aufopferungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn es dem Wohnungseigentümer zumutbar war, den Schaden durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: