I.
Die mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2005, eingegangen am 12. Januar 2005, und vom 4. Februar 2005, eingegangen am selben Tag, eingelegten und mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2005, eingegangen am 25. Februar 2005, und 4. April 2005 begründeten Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin richten sich gegen das am 4. und 11. Januar 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2004 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagten und ihre Streithelferin wenden sich gegen das Urteil, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden sind und soweit hinsichtlich der Beklagten zu 1) der Annahmeverzug festgestellt worden ist.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
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