1. Die sofortige weitere Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.12.2004 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Streithelferin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 51.783,54 €
I. Die Antragstellerin macht in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer der Anlage ....in .... Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner als früheren Miteigentümer geltend.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.1.2001 verkaufte der Antragsgegner seine Wohnung an Herrn ....
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