OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.02.2005
8 W 5/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 14 Nr. 2; BGB § 278 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 273/04

Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum durch einen von einem Eigentümer beauftragten Handwerker

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 8 W 5/05

DRsp Nr. 2011/3771

Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum durch einen von einem Eigentümer beauftragten Handwerker

Ein Wohnungseigentümer haftet als Eigentümer. Lässt der Eigentümer einer Wohnung einen Erwerber und dessen Handwerker Maßnahmen am Gebäude vornehmen, so ist der Erwerber Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers bezüglich dessen Schutzpflichten gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern. Der Eigentümer haftet deshalb für die von dem Bauunternehmer des Erwerbers schuldhaft verursachten Schäden am Gemeinschaftseigentum.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.12.2004 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Streithelferin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 51.783,54 €

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 14 Nr. 2; BGB § 278 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer der Anlage ....in .... Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner als früheren Miteigentümer geltend.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.1.2001 verkaufte der Antragsgegner seine Wohnung an Herrn ....