Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.624,00 € nebst anteiliger Zinsen richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Beklagte als Erwerberin für die geltend gemachten Ansprüche aus § nicht hafte, da der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in der Zeit der Vermieterstellung des Veräußerers entstanden und fällig geworden sei, sei unzutreffend.
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