BGH - Urteil vom 08.06.2018
V ZR 125/17
Normen:
WEG § 20 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278;
Fundstellen:
BGHZ 219, 60
MDR 2018, 1111
MietRB 2018, 302
MietRB 2018, 303
NJW 2018, 3305
NZG 2018, 1180
NZM 2018, 719
ZIP 2018, 1698
ZMR 2018, 777
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 48/14
LG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 162/14

Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzungen des Vewalters; Möglichkeit der Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Wege einer Klage; Haftung bei Verursachung von Schäden am Sondereigentim durch vom Verwalter beauftragten Handwerker, Bauleiter oder Architekten

BGH, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 125/17

DRsp Nr. 2018/9187

Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzungen des Vewalters; Möglichkeit der Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Wege einer Klage; Haftung bei Verursachung von Schäden am Sondereigentim durch vom Verwalter beauftragten Handwerker, Bauleiter oder Architekten

Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15). Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden. BGB § 278