BGH - Urteil vom 05.03.2010
V ZR 62/09
Normen:
WEG § 43 Nr. 3, 4; WEG § 44; WEG § 46 Abs. 1 S. 2; WEG § 48 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 170
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 9182/08
LG Lüneburg, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 90/08

Schädlichkeit einer Falschbezeichnung in der Klageerhebung bei einer gegen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Anfechtungsklage; Anforderungen an den Parteiwechsel bei einer Klage gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Pflicht zur zwingenden Beiladung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 62/09

DRsp Nr. 2010/6060

Schädlichkeit einer Falschbezeichnung in der Klageerhebung bei einer gegen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Anfechtungsklage; Anforderungen an den Parteiwechsel bei einer Klage gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Pflicht zur zwingenden Beiladung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Zur Zulässigkeit eines an der Wertung des § 44 WEG orientierten privilegierten Parteiwechsels, wenn eine Anfechtungsklage entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden ist, später aber auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt wird. b) Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 3, 4; WEG § 44; WEG § 46 Abs. 1 S. 2; WEG § 48 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand