Die Beklagten sind Mieter einer 59,92 m2 großen Wohnung im 1953 errichteten Haus der Klägerin. Der Mietzins betrug zuletzt 308,30 EUR brutto kalt (= 5,15 EUR/m2). Unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2000 und den darin für vergleichbare Wohnungen angegebenen Oberwert des Feldes D5 angegebenen Mietzins von 4,04 EUR/m2 zuzüglich 0,11 EUR/m2 für das Sondermerkmal Gartennutzung und 1,50 EUR/m2 Betriebskosten verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2002 von den Beklagten eine Mieterhöhung auf 338,55 EUR brutto kalt (= 5,65 EUR/m2) monatlich. Die Beklagten stimmten der begehrten Mieterhöhung nicht zu.
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