Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, für die von ihm inne gehaltene Wohnung im Hause S , B , Dachgeschoss rechts einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 1.135,62 € um 162,89 € auf 1.298,51 € ab dem 01.03.2008 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
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