KG - Beschluss vom 26.03.2009
8 U 10/09
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b;
Fundstellen:
KGReport 2009, 639
MietRB 2009, 222
NJW-RR 2009, 1165
NZM 2009, 544
WuM 2009, 409
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 244/08

Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin

KG, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 10/09

DRsp Nr. 2009/13843

Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin

1. Jedenfalls die Felder des Berliner Mietspiegels 2007, die nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sind, weil sie lediglich auf 15 bis 29 Mietwerten basieren, stellen eine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar. 2. Zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2007, wenn zwar nicht das Sondermerkmal "Moderne Küche", aber einzelne wohnwerterhöhenden Merkmale der Merkmalgruppe 2 (Küche), die durch das Sondermerkmal "Moderne Küche" ausgeschlossen werden könnten, vorliegen. 3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das erstinstanzliche Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, für die von ihm inne gehaltene Wohnung im Hause S , B , Dachgeschoss rechts einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 1.135,62 € um 162,89 € auf 1.298,51 € ab dem 01.03.2008 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.