BGH - Beschluss vom 19.07.2018
V ZR 229/17
Normen:
EGZPO § 21 Nr. 8; WEG § 12;
Fundstellen:
MDR 2018, 1178
MietRB 2018, 300
NJW-RR 2018, 1358
NZM 2018, 824
ZMR 2018, 1027
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 202/15
LG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 128/16

Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums auf 20 v.H. des Verkaufspreises

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 229/17

DRsp Nr. 2018/11635

Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums auf 20 v.H. des Verkaufspreises

WEG § 12 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317). WEG § 12 In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 21 Nr. 8; WEG § 12;

Gründe

I.